Informationen über den Schuldner

Um wirksam eine Vollstreckung oder Pfändung gegenüber einem Schuldner vornehmen zu können, ist es erforderlich Informationen über Einkommen und Vermögen des Schuldners zu erlangen.

[Image] Wie kommt man an Informationen über Kontoverbindungen des Schuldners?
[Image] Wie kommt man an Informationen zum Grundbesitz des Schuldners?
[Image] Wie kommt man an Informationen zum sonstigen Vermögen des Schuldners?
[Image] Wie kommt man an Informationen, wenn der Schuldner diese verweigert?

 

Wie kommt man Informationen zu Kontoverbindungen des Schuldners?

Zu Informationen von Kontoverbindungen des Schuldners kommt man über: 

  • den Briefkopf 
  • frühere Überweisungen des Schuldners 
  • geschickte Anfragen beim Schuldnerbetrieb oder bei der Bank 
  • Wichtig: in eine mögliche Kontoverbindung kann auch auf Verdacht und ohne Angaben einer Kontonummer gepfändet werden

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Wie bekommt man an Informationen zum Grundbesitz des Schuldners?

Zu Informationen über den Grundbesitz des Schuldners kommt man über: 

  • eine Anfrage bei den Grundbuchämtern (Abteilung des Amtsgerichts), z.T. auch Katasterämtern 
  • die Ermittlung einer grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks, von dem man lediglich die Postanschrift hat, 
  • durch Einsichtnahme in ein Grundstücksverzeichnis, das bei manchen Amtsgerichten oder bei Katasterämtern geführt wird

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Wie kommt man an Informationen zum sonstigen Vermögen des Schuldners?

Über folgende Informationsquellen gelangt man an Informationen über sonstige Vermögensgegenstände des Schuldners: 

  • Arbeitgeberermittlung: Auf die für die Lohnpfändung wesentliche Ermittlung eines Arbeitgebers sind viele Detektivbüros spezialisiert.

  • Kfz-Halter-Ermittlung: Die Zulassungsstellen erteilen Auskunft über den Halter eines Fahrzeugs, wenn man dessen Kennzeichen kennt; wichtig: dies gilt nur für Ansprüche "im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr" und der Halter eines Fahrzeugs muss nicht dessen Eigentümer sein.

  • Strafermittlungsakten: Bei Verdacht einer Straftat des Schuldners (z.B. Eingehungsbetrug) kann, i.d.R. durch einen Anwalt, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine etwa dort schon geführte Ermittlungsakte eingesehen werden. Sie gibt Informationen ggf. über den Verbleib der ertrogenen Sachen, aber auch über den Aufenthalt des Schuldners und seine sonstigen Lebensumstände.

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Wie kommt man an Informationen, wenn der Schuldner diese verweigert?

Ist der Schuldner nicht bereit im Zuge einer Sachpfändung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, kann dieser durch das Offenbarungsverfahren zur Abgabe einer Aufstellung über sein Einkommen und Vermögen gezwungen werden (Offenbarungseid).

Voraussetzungen: 

  • dem Schuldner zugestellter Vollstreckungsbescheid oder anderer Titel
  • eine Pfändung hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt, oder 
  • der Gläubiger kann anderweitig glaubhaft machen, dass seine Forderung durch eine Pfändung nicht vollständig befriedigt wird, oder 
  • der Schuldner verweigert die Durchsuchung seiner Wohnung, oder 
  • der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner trotz Vorankündigung nicht in seiner Wohnung antreffen

Bei Vorliegen oben genannter Voraussetzungen kann der Gläubiger zur Ermittlung weiterer Vermögensgegenstände des Schuldners den Antrag auf Abnahme der Offenbarungsversicherung stellen. Beizufügen sind dem Antrag der (bereits zugestellte) Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel, Belege für etwa schon entstandene Vollstreckungskosten und Unterlagen über die Unpfändbarkeit. Der Antrag wird, da der Gerichtsvollzieher dafür zuständig ist, regelmäßig mit dem Pfändungsauftrag kombiniert.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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