. 
            wegen Forderungsbeitreibung
              
            Vollmacht erteilt 
              
              1. zur Prozessführung (u. a. nach §§ 81ff.ZPO) einschließlich der Befugnis zur
              Erhebung und 
              Zurücknahme von Widerklagen; 
               
              2. zur Vertretung in sonstigen Verfahren auch bei außergerichtlichen Verhandlungen aller
              Art 
               
              3. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegen- 
              nahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen). 
             
            Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren
            aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-,
            Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsverstei- 
            gerungs-, Zwangsverwaltungs- und
            Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbe-
            sondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen
            (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den
            Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleiche, oder Anerkenntnis zu
            erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die
            von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstatten Beträge
            entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
             Der Unterschreibende wurde darüber aufgeklärt, dass gem. § 49
            b Abs. 5 BRAO weder Bertragsrahmen- noch Festgebühren der
            anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde zu legen sind. Die
            Gebühren werden vielmehr nach dem Gegenstandswert berechnet. Der
            Unterschreibende erklärt sich damit einverstanden, dass entstehende
            Anwaltsgebühren und Auslagen mit Beträgen verrechnet werden, die
            vom Gegner beigetrieben werden. Alle im Zuge des 
            Beitreibungsauftrages durchzuführenden Maßnahmen werden erst bei 
            Zahlung durch den Schuldner abgerechnet oder nachdem der Auftrag auf 
            Wunsch des Mandanten beendet wird oder der Mandant in der 
            Angelegenheit keine weiteren Maßnahmen mehr beauftragt und die 
            advoprax AG aus diesem Grund die Verfolgung der Angelegenheit 
            einstellt, indem sie diese abrechnet. Als 
            Gerichtsstand gegenüber Gewerbetreibenden und Freiberuflern wird 
            Bochum vereinbart.    |