. 
            wegen Forderungsbeitreibung
              
            Vollmacht erteilt 
              
              1. zur Prozessführung (u. a. nach §§ 81ff.ZPO) einschließlich der Befugnis zur
              Erhebung und 
              Zurücknahme von Widerklagen; 
               
              2. zur Vertretung in sonstigen Verfahren auch bei außergerichtlichen Verhandlungen aller
              Art 
               
              3. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegen- 
              nahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen). 
             
            Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren
            aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-,
            Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsverstei- 
            gerungs-, Zwangsverwaltungs- und
            Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbe-
            sondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen
            (Untervollmacht), Rechts
            mittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den
            Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleiche, oder Anerkenntnis zu
            erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, ins
            besondere auch den Streitgegenstand und die
            von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstatten Beträge
            entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
             Der Unterschreibende wurde darüber aufgeklärt, dass der
            anwaltlichen Vergütungsberechnung gem. § 49 b Abs. 5 BRAO weder
            Bertragsrahmen- noch Festgebühren zugrunde zu legen sind. Die
            Gebühren werden vielmehr nach dem Gegenstandswert berechnet. Der
            Unterschreibende erklärt sich damit einverstanden, dass entstehende
            Anwaltsgebühren und Auslagen mit Beträgen verrechnet werden, die
            vom Gegner beigetrieben werden.
             Alle im Zuge des Beitreibungsauftrages 
            durchzuführenden Maßnahmen werden erst bei Zahlung durch den 
            Schuldner abgerechnet oder nachdem der Auftrag auf Wunsch des 
            Mandanten beendet wird oder der Mandant in der Angelegenheit keine 
            weiteren Maßnahmen mehr beauftragt und die advoprax AG aus diesem 
            Grund die Verfolgung der Angelegenheit einstellt, indem sie diese 
            abrechnet. Als Gerichtsstand gegenüber 
            Gewerbetreibenden und Freiberuflern wird Bochum vereinbart.    |