Ende des Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahrens

Zum Ende des Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahrens kann es insbesondere aus folgenden Gründen kommen:

- Der Schuldner begleicht die Forderung.
- Der Schuldner verzieht unbekannt und ist nicht mehr auffindbar.
- Es stellt sich heraus, dass der Schuldner aktuell zahlungsunfähig ist.
- Der Gläubiger betreibt das Verfahren von sich aus nicht mehr weiter.

Weiteres Vorgehen, wenn ein Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde und eine Vollstreckungsmaßnahme erfolglos blieb bzw. die Einleitung aktuell aussichtslos erscheint:
[Image] Schritt 39: Ggf. Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb von 30 Jahren (Gültigkeit des erwirkten Vollstreckungsbescheids)

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