Zum Ende des Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahrens kann es insbesondere aus folgenden Gründen kommen:
- Der Schuldner begleicht die Forderung.
- Der Schuldner verzieht unbekannt und ist nicht mehr auffindbar.
- Es stellt sich heraus, dass der Schuldner aktuell zahlungsunfähig ist.
- Der Gläubiger betreibt das Verfahren von sich aus nicht mehr weiter.
Weiteres Vorgehen, wenn ein Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde und eine
Vollstreckungsmaßnahme erfolglos blieb bzw. die Einleitung aktuell aussichtslos
erscheint:
Schritt
39: Ggf. Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen
innerhalb von 30 Jahren (Gültigkeit des erwirkten Vollstreckungsbescheids)
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