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       Gegenüber dem Schuldner können bei Fälligkeit und Zahlungsverzug Verzugsschäden, insbesondere Verzugszinsen geltend gemacht werden, dabei sind folgende Punkte zu beachten: 
 
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| Fälligkeit | 
| Unter Fälligkeit versteht
      man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Schuldner verlangt bzw.
      verlangen kann, seine
      Forderung (z.B. Rechnung) zu begleichen. Die Fälligkeit kann sich aus
      einem Vertrag ergeben, in dem z.B. festgelegt wird, wann der eine
      Vertragspartner die Leistung des anderen zu bezahlen hat. Ebenfalls kann
      die Fälligkeit einer Forderung durch eine Rechnung bestimmt werden. Auf
      dieser kann vermerkt werden, dass der Rechnungsbetrag sofort fällig ist,
      es kann aber auch mit Zahlungsbedingungen vereinbart werden, dass die
      Fälligkeit erst ab einem bestimmten Datum eintritt (fällig am 20.07.). Zu beachten ist, dass ein Schuldner trotz Fälligkeit einer Forderung sich nicht automatisch im Verzug befindet.  | 
  
| Zahlungsverzug | 
| Ein Schuldner kann mit der
      Begleichung einer Forderung grundsätzlich auf drei Weisen in Verzug kommen:
       Verzug durch Mahnung des Gläubigers: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhält, die ihn dazu auffordert die fällige Forderung zu begleichen, befindet sich der Schuldner mit seiner Zahlung im Verzug. Der Verzug beginnt in diesem Fall also mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Ein Problem besteht für den Gläubiger teilweise darin, zu beweisen, wann dem Schuldner die Mahnung zugestellt werden konnte. Abhilfe schafft hier die Versendung der Mahnung mittels Einschreiben mit Rückschein. Verzug ohne Mahnung: Eine Mahnung ist für den Verzug entbehrlich, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) bestimmt wird, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist. Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Geht z.B. die Zahlungsfrist bis zum 28.08., befindet sich der Schuldner ab dem 29.08. in Zahlungsverzug. Nach dem neuen Gesetz zum Zahlungsverzug kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde.  | 
  
| Verzugsschäden | 
| Ab dem Zeitpunkt, zu dem sich
      der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, können die  Ausgaben, die für
    die Eintreibung von Forderungen anfallen, als Verzugsschaden gegenüber
    dem Schuldner geltend gemacht werden. Dies ist in der Regel ab der zweiten
      Mahnung der Fall.
       Erstattungsfähig sind entsprechende Kosten jedoch nur, wenn sie dem Verzug des Schuldners direkt zugerechnet werden können. Dementsprechend können Kosten für die Tätigkeit von unternehmenseigenen Mitarbeitern für die Eintreibung von Forderungen nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes dagegen schon. Typische Kosten im Sinne von Verzugsschäden sind: 
 Darüber hinaus können insbesondere Kosten für Auskünfte (z.B. zur Ermittlung des Wohnortes des Schuldners) und Kosten für Bankrücklasten neben der Hauptforderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.  | 
  
| Verzugszinsen | 
| Gesetzlich stehen dem
      Gläubiger vom Schuldner ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen auf
      die Hauptforderung zu. Dies sind grundsätzlich 4%/ Jahr, wenn der
      Schuldner eine Privatperson ist, 5%/ Jahr, wenn Gläubiger und Schuldner
      Unternehmen sind.
       Es können jedoch insbesondere in folgenden Fällen auch höhere Verzugszinsen geltend gemacht werden: 
 Zinseszinsen von Verzugszinsen können grundsätzlich nicht dem Schuldner in Rechnung gestellt werden.  | 
  
| Mahnkosten bei Verzug | 
| Wenn der Schuldner sich
      bereits im Zahlungsverzug befindet, also eine gesetzte Zahlungsfrist hat
      verstreichen lassen, ohne die die Forderung zu begleichen, hat dieser für
      alle mit dem Mahnverfahren verbundenen Kosten
      aufzukommen, auch wenn er die Forderung begleicht, noch ehe der beantragte
      Mahnbescheid zugestellt wurde.
       Es liegt in der Verantwortung des Schuldners rechtmäßige Forderungen fristgemäß zu begleichen. Daher hat der Schuldner alle Kosten zu tragen, die durch einen durch ihn verursachten Zahlungsverzug bedingt sind.  | 
  
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!  |