Kosten im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren (Stand: ab 01.07.04)

Folgende Kosten entstehen im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens:

[Image]  Allgemeines zu den Kosten
[Image]  Vorgerichtliche Kosten
[Image]  Gerichtskosten
[Image]  Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes
[Image]  Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Allgemeines zu den Kosten
Bei arbeitsrechtlichen Mahnverfahren trägt grundsätzlich jede der Parteien, also Schuldner und Gläubiger Kosten für das Gericht sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts selbst. Anders als in Angelegenheiten vor Zivilgerichten sind diese Gebühren, auch wenn der Gläubiger seinen Anspruch durchsetzen kann und der Schuldner die Forderung begleicht, nicht vom Schuldner zu tragen.

Rechtschutzversicherung - Besitzen Sie eine Rechtschutzversicherung auch für arbeitsrechtliche Rechtsangelegenheiten übernimmt diese in aller Regel die gesamten Kosten für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren.

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Vorgerichtliche Kosten
Unter vorgerichtliche Kosten fallen jene Ausgaben, die Ihnen vor der Beantragung des Mahnverfahrens entstanden sind, z.B. in dem Sie den Arbeitgeber mehrfach aufgefordert haben, den ausstehenden Lohn zu begleichen.

Zu typischen vorgerichtlichen Kosten zählen:

  • Portokosten
  • Verzugszinsen
  • Kosten für die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners
  • Kosten für Mahnschreiben (gerichtlich anerkannt sind hier 2,50 €/ Mahnung)

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Kosten für das Erwirken eines gerichtlichen Mahnbescheides und der Zwangsvollstreckung
Berechnung der Gerichtskosten - Die Gebühren, die das Arbeitsgericht für den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides verlangt, richten sich nach der Höhe der Forderungssumme:

Forderungssumme
bis x.xxx €

Gerichtsgebühr in €

Forderungssumme
bis x.xxx €

Gerichtsgebühr in €

900

10

4.750

95

1.050

21

5.000

100

1.200

24

5.500

110

1.350

27

6.000

120

1.500

30

6.500

130

1.750

35

7.000

140

2.000

40

7.500

150

2.250

45

8.000

160

2.500

50

8.500

170

2.750

55

9.000

180

3.000

60

9.500

190

3.250

65

10.000

200

3.500

70

10.500

210

3.750

75

11.000

220

4.000

80

11.500

230

4.250

85

12.000

240

4.500

90

über 12.000

500

Zustellgebühren - Zusätzlich zu den aufgeführten Gerichtsgebühren werden dem € 4,50 für die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner erhoben. Bei mehreren Schuldner fällt diese Gebühr für jeden Schuldner an.

Gebühren für den Vollstreckungsbescheid - Folgt auf den Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid, weil der Schuldner auch nach Erlass des Mahnbescheides seiner Zahlungsverpflichtung immer noch nicht nachgekommen ist, wird für den Erlass des Vollstreckungsbescheid keine weitere Gerichtsgebühr erhoben.

Fälligkeit der Gebühren - Die Gerichtsgebühren werden dem Gläubiger (Antragsteller des Mahnbescheids) vom Gericht erst nach Beendigung des Mahnverfahrens in Rechnung gestellt.

Kosten für Gerichtsverfahren - Legt der Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch gegen einen der Bescheide ein, geht das Verfahren in ein Gerichtsverfahren über, wird für das arbeitsgerichtliche Klageverfahren eine Gebühr fällig, auf die die Mahngebühr angerechnet wird. Die Gerichtsgebühr beträgt das einfache bis 4,7-fache der Mahngebühr. Beträgt die Forderungssumme z.B. € 2.500 werden für den Erlass des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheides somit € 50,00 fällig. Die Gerichtskosten für ein u.U. folgendes Gerichtsverfahren betragen in der Regel zusätzlich € 75,00.

Zahlung des Schuldners - Die für anfallenden Gerichtskosten sind in jedem Fall vom Gläubiger oder dessen Rechtschutzversicherung zu tragen, auch wenn der Gläubiger die Forderung aufgrund des Mahnverfahrens vollständig begleicht.

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Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes
Berechnung der Anwaltsgebühren - Wird zur Durchführung der Beantragung eines Mahnbescheides ein Rechtsanwalt beauftragt, werden die Rechtsanwaltsgebühren wie die Gerichtsgebühren entsprechend der Forderungssumme erhoben:

Forderungssumme
bis x.xxx €

Anwaltsgebühr in €

Forderungssumme
bis x.xxx €

Anwaltsgebühr in €

300

25

40.000

902

600

45

45.000

975

900

65

50.000

1.046

1.200

85

65.000

1.123

1.500

105

80.000

1.200

2.000

133

95.000

1.277

2.500

161

110.000

1.354

3.000

189

125.000

1.431

3.500

217

140.000

1.508

4.000

245

155.000

1.585

4.500

273

170.000

1.662

5.000

301

185.000

1.739

6.000

338

200.000

1.816

7.000

375

230.000

1.934

8.000

412

260.000

2.052

9.000

449

290.000

2.170

10.000

486

320.000

2.288

13.000

526

350.000

2.406

16.000

566

380.000

2.524

19.000

606

410.000

2.642

22.000

646

440.000

2.760

25.000

686

470.000

2.878

30.000

758

500.000

2.996

35.000

830

   

Umfang der Tätigkeit - Der Rechtsanwalt erhält für das gesamte Mahnverfahren von Mahnung bis zum Erlass eines Mahnbescheides eine Gebühr.

Gebühren für den Vollstreckungsbescheid - Folgt auf den Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid, weil der Schuldner auch nach Erlass des Mahnbescheides seiner Zahlungsverpflichtung immer noch nicht nachgekommen ist, wird für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides vom Anwalt zusätzlich die halbe Gebühr, entsprechend der in der Tabelle angegebenen Forderungssumme erhoben.

Kosten für Gerichtsverfahren - Legt der Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch gegen einen der Bescheide ein, geht das Verfahren in ein Gerichtsverfahren über, in dem der Rechtsanwalt eine Begründung anfertigen muss, warum der Forderungsanspruch gegen den Schuldner begründet ist. Für diese Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine weitere 0,3-fache Verhandlungsgebühr.

Zusätzlich fällt eine Terminsgebühr an, wenn es im Verlauf des Verfahrens zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Eine 1,2-fache Terminsgebühr fällt an, wenn es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt, bei der der Schuldner anwesend bzw. vertreten ist. Stattdessen fällt nur eine 0,5-fache Terminsgebühr an, wenn der Schuldner bei der gerichtlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten ist.

Zahlung des Schuldners - Die für Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid fälligen Anwaltskosten sind in jedem Fall vom Gläubiger oder dessen Rechtschutzversicherung zu tragen, auch wenn der Gläubiger die Forderung aufgrund des Mahnverfahrens vollständig begleicht.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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