Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren Beim arbeitsgerichtlichen Verfahren ist folgendes zu beachten: Voraussetzungen
für ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren |
Voraussetzungen für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren |
Das arbeitsgerichtliche
Mahnverfahren ist bei arbeitsrechtlichen
Forderungen (z.B. über ausstehenden Lohn) einzuleiten.
Typische Forderungen die im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden sind:
Voraussetzung ist das Grundlage für die Forderung ein Arbeitsvertrag zwischen einem abhängig Beschäftigten und einem Arbeitgeber darstellt. Forderungen von Selbständigen gegenüber Auftraggebern aus Dienstverträgen können im arbeitsgerichtliche Mahnverfahren nicht geltend gemacht werden. Zuständiges Gericht - Der arbeitsgerichtliche Mahnbescheid ist grundsätzlich beim für den Antragsteller zuständigen Arbeitsgericht zu erwirken. |
Antragstellung im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren |
Formular
- Arbeitsgerichtliche Mahnbescheide können nur mittels spezieller
Formulare oder zur Niederschrift bei den Arbeitsgerichten beantragt werden. Möglichkeiten der Antragstellung - Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren kann grundsätzlich auf drei Weisen eingeleitet werden:
In einfachen Verfahren empfehlen sich unter Kostengesichtspunkten die beiden zuerst genannten Alternativen. Liegt der Fall komplizierter und ist nicht sicher, ob, in welcher Höhe oder wie die Forderung am besten geltend gemacht werden sollte, empfiehlt sich unbedingt die Einschaltung eines Rechtsbeistandes (z.B. der Gewerkschaften) oder eines Rechtsanwaltes (z.B. unserer Kanzlei). Wird ein Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt eingeschaltet wird dieser zunächst die Forderung bzw. die zugrunde liegenden Umstände gründlich prüfen, ehe ein Mahnverfahren eingeleitet wird. Im Rahmen einer Rechtsberatung können insbesondere die Erfolgsaussichten und das geeignete Vorgehen im Vorfeld geklärt und vereinbart werden. |
Weitere Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens |
Kostentragung
- Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt der Antragsteller (Gläubiger)
oder seine Rechtschutzversicherung in jedem Fall die Kosten für das
Mahnverfahren, auch wenn der Schuldner geltend gemachten Forderungen
vollständig begleicht. Kosten des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens Schnelligkeit des Verfahrens - Da die Gerichtskosten erst nach Beendigung des Mahnverfahrens entrichtet werden müssen, kann der Mahnbescheid unverzüglich nach Antragstellung beim zuständigen Arbeitsgericht erlassen und an den Schuldner versendet werden. Widerspruchs-/Einspruchsfrist - Zudem betragen die Widerspruchs- und Einspruchsfristen des Schuldners gegen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid nur eine Woche (in Zivilverfahren zwei Wochen). |
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |