FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Problemen:

[Image]  Was kann ich tun, wenn meine Ware nicht geliefert wird, obwohl das Geld überwiesen wurde?
[Image]  Wie sollten Rechnungen und Mahnungen gestaltet sein?
[Image]  Lohnt sich ein gerichtlicher Mahnbescheid, bei einer Forderung von 15 €?
[Image]  Macht eine zweite Mahnung Sinn?
[Image]  Wie kann ich im vorhinein feststellen, ob ein Kunde zahlungswillig ist?
[Image]  Wer trägt die Kosten des Mahnverfahrens?
[Image]  Kommt die Rechschutzversicherung für das Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung auf?
[Image]  Wie kann ein Gläubiger, der nicht in Deutschland ansässig ist, gegen einen deutschen Schuldner
     einen Mahnbescheid erwirken?
[Image]  Wer trägt die Kosten des Mahnverfahrens, wenn der Schuldner die Forderung bezahlt bevor der
     Mahnbescheid ihm zugestellt werden konnte, aber nach dem dieser bereits beantragt wurde?
[Image]  Gibt es einen Mindestforderungsbetrag, ab dem erst ein Mahnbescheid erwirkt werden kann?
[Image]  Welche Art Forderungen können im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden?

Antworten zu technischen Fragen:
[Image]  Tech-FAQ.

 

Was kann ich tun, wenn meine Ware nicht geliefert wird, obwohl das Geld überwiesen wurde?
Es ist der Fall eingetreten ist, das der Preis für eine Ware bereits überwiesen wurde, aber die Ware nicht geliefert wird. Dies kommt leider z.B. bei Internet-Auktionen schon mal vor. 

Fordern Sie den Verkäufer der Ware auf, diese bis zu einem bestimmten Tag zu liefern, anderenfalls soll er nach verstreichen der gesetzten Frist, das Geld zurück überweisen. Wichtig ist dabei, dass Sie ausdrücklich das Geld zurückverlangen, sofern die Waren nicht geliefert wird. Zudem setzen Sie den Verkäufer der Ware mit der Fristsetzung, bis zu der er Ware liefern soll, in Verzug.

Reagiert der Verkäufer auf diese Aufforderung nicht, können Sie wahlweise eine zweite Aufforderung an den Verkäufer verschicken, nunmehr das Geld zurückzuzahlen oder überlegen, ob Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken wollen.

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Wie sollten Rechnungen und Mahnungen gestaltet sein?
Für die Gestaltung von Rechnungen und Mahnungen sind folgende Punkte zu beachten:
  • In der Betreffzeile der Schreiben durch Schriftgröße und -art deutlich machen, um was es sich handelt (Rechnung, Mahnung). Bei Mahnungen sofort Bezug auf die Rechnung mit Nummer und Datum nehmen.
    .
  • Klarer übersichtlicher Aufbau des Schriftsatzes und unmissverständliche Formulierung der Zahlungsaufforderung, im Ton angepasst an den Zahlungsverzug des Schuldners.
    .
  • Setzen einer eindeutigen Zahlungsfrist, die durch ein Kalenderdatum bestimmt wird (z.B. Rechnung zahlbar bis 25.08.01), bereits in der Rechnung oder spätestens mit der Zahlungserinnerung.
    .
  • Ggf. Androhung des gerichtlichen Mahnverfahrens mit der 1. Mahnung.

Versenden Sie die Aufforderungsschreiben immer zeitnah mit dem Ablauf der letzten Zahlungsfrist.

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Lohnt sich ein gerichtlicher Mahnbescheid bei einer Forderung von 15 €?
Die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren werden in diesem Fall, wenn dies ein Anwalt betreibt, die Höhe der Forderung deutlich überschreiten. Andererseits bewegen gerade die aus einer nicht bezahlten Forderung erwachsenden ansteigenden Kosten viele Schuldner Ihre Forderung doch noch zu begleichen.

Zu überlegen ist ebenfalls, ob der Schuldner nicht gerade aufgrund des niedrigen Forderungsbetrages darauf spekuliert, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, die Forderung beizutreiben.

Insbesondere Internet-Unternehmen sollten bedenken, dass sich in bestimmten Schuldnerkreisen schnell herumspricht, dass Anbieter von Leistungen im Internet, zahlungsunwillige Schuldner nicht verfolgen. Dies kann dann zur Folge haben, dass die Zahl der offnen Forderungen plötzlich sprunghaft zunimmt.

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Macht eine zweite Mahnung Sinn?
Diese Frage kann nicht generell beantworten. Überprüfen Sie, ob Ihre Schuldner aufgrund einer von Ihnen versendeten 2. Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Ist dies regelmäßig nicht der Fall, werden sich Arbeitsaufwand und Kosten der Mahnung kaum für Sie rechnen. Es ist zu überlegen, ob Zahlungserinnerung und 1. Mahnung vor der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens nicht ausreichen.

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Wie kann ich im vorhinein feststellen, ob ein Kunde zahlungswillig ist?
Im Internet stehen Datenbanken zur Verfügung, in denen Schuldner gespeichert werden, die als zahlungsunfähig oder -unwillig aufgefallen sind. Mit Hilfe dieser Datenbanken lässt sich vor Abschluss eines Geschäftes die Zahlungsmoral von Kunden überprüfen.

Supercheck stellt beispielsweise eine Interessengemeinschaft für Anbieter von Leistungen im Internet dar, bei der Mitglieder für eine solche Datenbank abfragen und auch zahlungsunfähige bzw. -unwillige Kunden eintragen können.

[Image]  Supercheck-Bonität

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Wer trägt die Kosten des Mahnverfahrens?
Der Schuldner hat generell die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen. Jedoch müssen dazu folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Forderung des Gläubigers ist berechtigt.
- Der Schuldner befindet sich im Zahlungsverzug.

Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt und der Schuldner widerspricht der Begleichung der Forderung, sind die Kosten des Verfahrens vom Gläubiger zu übernehmen.

Sind die beiden genannten Bedingungen erfüllt, der Schuldner ist aber zahlungsunfähig, ist er zwar rechtlich verpflicht die Kosten des Verfahrens zu tragen, jedoch finanziell nicht in der Lage die Forderung wie die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen. In diesem Fall müssen die Kosten des Verfahrens zunächst ebenfalls vom Gläubiger übernommen werden, jedoch sobald sich die finanzielle Lage des Schuldners verbessert, ist dieser verpflichtet die Kosten des Mahnverfahrens zu übernehmen.

Wurde ein Vollstreckungsbescheid im Rahmen des Mahnverfahrens erwirkt, kann gegen den Schuldner in einem Zeitraum von 30 Jahren mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgegangen werden, um die Kosten des Verfahren sowie die Forderung beizutreiben. Entsprechend kann mit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen abgewartet werden, bis der Schuldner ggf. wieder zahlungsfähig ist.

Bis eine Forderung beglichen bzw. im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann, laufen die Zinsen auf die Forderung weiter, wird also die Forderung entsprechend des im Mahnverfahrens angegebenen Zinssatzes weiter verzinst.

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Kommt die Rechtschutzversicherung für Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung auf?
Solange sich das Mahnverfahren, aufgrund eines Widerspruchs oder Einspruchs des Schuldners nicht im streitigen Verfahren befindet, teilweise nicht. Der Grund dafür ist, dass sich so lange dies nicht der Fall ist, kein Rechtsstreit im eigentlichen Sinne bezüglich der beizutreibenden Forderung besteht.

Wenn der Schuldner zahlungsfähig ist, sich im Verzug befindet und die Forderung berechtigt ist, muss dieser die gesamten Kosten des Mahnverfahrens und ggf. der Zwangsvollstreckung begleichen. In diesem Fall ist eine Rechtschutzversicherung nicht erforderlich.

Lässt sich die Forderung nicht beitreiben, weil der Schuldner aktuell nicht zahlungsfähig ist, zahlt die Rechschutzversicherung die Kosten für das Mahnverfahren nicht, da der Gläubiger am Endes des Mahnverfahrens einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, der ihm die Möglichkeit gibt 30 Jahre bei dem Schuldner die ausstehende Forderung zzgl. angefallener Kosten für das Mahnverfahren beim Schuldner mittels Vollstreckungsmaßnahmen beizutreiben. 

Die Kosten für bis zu drei Vollstreckungsversuche auf Grundlage des im Mahnverfahrens erwirkten Vollstreckungsbescheides werden dagegen von der Rechtschutzversicherung übernommen.

Legt der Schuldner Widerspruch oder Einspruch ein, wird vom Gericht über die Berechtigung der Forderung entscheiden, da über diese zwischen Gläubiger und Schuldner Streit besteht, entsprechend springt eine Rechtschutzversicherung ein, sofern Sie für die der Forderung zugrundeliegende Rechtsangelegenheit Rechtschutz gewährt.

Besitzen Sie eine Rechtschutzversicherung fragen Sie am besten bezüglich der Kostenübernahme vor Einleitung eines Verfahrens nach. 

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Wie kann ein Gläubiger, der nicht in Deutschland ansässig ist, gegen einen deutschen Schuldner einen Mahnbescheid erwirken?
Im Ausland ansässige Unternehmen oder Privatpersonen können, egal ob es sich um Deutsche Staatsbürger oder deutsche Unternehmen handelt oder nicht in Deutschland einen Mahnbescheid gegen einen deutschen Schuldner erwirken. Derartige Mahnverfahren laufen immer über das Mahngericht Berlin.

Das Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren unterscheidet sich in seinem Ablauf ansonsten nicht von dem Verfahren, dass für iin Deutschland ansässige Personen oder Unternehmen gilt.

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Wer trägt die Kosten des Mahnverfahrens, wenn der Schuldner die Forderung bezahlt bevor der Mahnbescheid ihm zugestellt werden konnte, aber nach dem dieser beantragt wurde?
Befindet sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides, bzw. der Beauftragung einer Kanzlei, die den Mahnbescheid bei Gericht beantragen soll, bereits in Zahlungsverzug hat der Schuldner die Kosten des Mahnverfahrens auch dann zu tragen, wenn der Schuldner die Forderung nach Beauftragung der Kanzlei bzw. der Beantragung des Mahnbescheides und noch vor der Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner begleicht.

Somit hat der Schuldner in diesem Fall die Kosten des Mahnverfahrens auch dann zu tragen, wenn er zum Zeitpunkt der Zahlung der Forderung noch keine Kenntnis von dem Mahnbescheid hatte, da dieser ihm noch nicht zugestellt wurde.

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Gibt es einen Mindestforderungsbetrag, ab dem erst ein Mahnbescheid erwirkt werden kann?
Nein, es gibt weder einen Mindest- noch einen Höchstbetrag in Bezug auf den Forderungsbetrag, der durch ein Mahnverfahren beigetrieben werden kann.

Theoretisch können also sowohl 1 Cent wie 1 Mrd. EUR im Mahnverfahren geltend gemacht werden.

Ob es ökonomisch sinnvoll ist kleine Beträge im Mahnverfahren beizutreiben, siehe:
[Image]  Lohnt sich ein gerichtlicher Mahnbescheid, bei einer Forderung von 15 €?

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Welche Art Forderungen können im Mahnverfahren geltend gemacht werden?
Es können nur Geldforderungen geltend gemacht werden, keine Ansprüche auf Herausgabe von Sachen. (z.B. nicht gelieferten Waren).

Wurden Waren nicht geliefert, kann allerdings der für die Ware gezahlte Betrag im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Vorher sollte dann dem Schuldner schriftlich mitgeteilt werden, dass an der Ware kein Interesse mehr besteht und daher nunmehr das Geld bis zu einem festgelegten Datum zurück verlangt wird.

Zahlt der Schuldner bis zu dem festgelegten Termin nicht, kann das Mahnverfahren angestrengt werden.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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