Das Gericht teilt mit, dass der Vollstreckungsbescheid dem Schuldner von der Post nicht zu-gestellt werden konnte, da dieser z.B. verzogen ist oder dieser nicht persönlich bzw. beim Schuldnerunternehmen kein gesetzlicher Vertreter (z.B. Geschäftsführer) angetroffen werden konnte.
Nachfolgende Schritte:
Schritt
13: Anschriftenermittlung
Vorherige Schritte:
Schritt
10: Erlass Vollstreckungsbescheid