Schritt 13: Anschriftenermittlung

Mittels verschiedenster Informationsquellen (z.B. Teleauskunft, Einwohnermeldeamtsanfragen, CEG-Konsumenten-Auskunft, Handelsregisterauskunft, Gewerbeamtsauskunft, IHK-Auskunft) können wir versuchen die aktuelle Adresse des Schuldners zu ermitteln, um im Erfolgsfalle eine Neuzustellung des Vollstreckungsbescheides zu veranlassen.

Kann erfolgreich eine neue Adresse ermittelt werden, wird von uns bei Gericht eine erneute Zustellung des Vollstreckungsbescheides veranlasst.

Wir der Schuldner nicht angetroffen, kann der Vollstreckungsbescheid auch vom Gericht ohne Zustellung an uns versendet werden, damit wir diesen im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Nachfolgende Schritte:
[Image] Schritt 11: Zustellung Vollstreckungsbescheid
[Image] Ende des Mahnverfahrens

Vorherige Schritte:
[Image] Schritt 12: Vollstreckungsbescheid unzustellbar