Mittels verschiedenster Informationsquellen (z.B. Teleauskunft, Einwohnermeldeamtsanfragen, CEG-Konsumenten-Auskunft, Handelsregisterauskunft, Gewerbeamtsauskunft, IHK-Auskunft) können wir versuchen die aktuelle Adresse des Schuldners zu ermitteln, um im Erfolgsfalle eine Neuzustellung des Vollstreckungsbescheides zu veranlassen.
Kann erfolgreich eine neue Adresse ermittelt werden, wird von uns bei Gericht eine erneute Zustellung des Vollstreckungsbescheides veranlasst.
Wir der Schuldner nicht angetroffen, kann der Vollstreckungsbescheid auch vom Gericht ohne Zustellung an uns versendet werden, damit wir diesen im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Nachfolgende Schritte:
Schritt
11: Zustellung Vollstreckungsbescheid
Ende
des Mahnverfahrens
Vorherige Schritte:
Schritt
12: Vollstreckungsbescheid unzustellbar