Ablauf des arbeitsgerichtliches Mahnverfahren

Beim arbeitsgerichtlichen Verfahren läuft in folgenden Schriften ab:

[Image]  Vorgerichtliche Mahnung
[Image]  Erwirkung eines arbeitsgerichtlichen Mahnbescheids
[Image]  Erwirkung via Internet
[Image]  Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids
[Image]  Zwangsvollstreckung

Vorgerichtliche Mahnung
Sofort Mahnbescheid - Ist die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen können Sie direkt einen Mahnbescheid erwirken, wenn im Arbeitsvertrag bestimmt ist, bis wann die Zahlung z.B. des Lohnes zu erfolgen hat. 

Vorgerichtliche Mahnung -  Ebenfalls können Sie dem Schuldner zunächst noch ein Erinnerungsschreiben bzw. eine Mahnung zusenden, in dem Sie diesen an seine Zahlungspflicht erinnern und eine neue Frist setzen (5 bis 10 Tage). Geben Sie dabei einen konkreten Termin an, bis zu dem die Zahlung erfolgt sein soll (z.B. 07.09.01). Zuletzt beschriebenes Vorgehen ist nur dann sinnvoll, wenn davon auszugehen ist, dass ein solches Schreiben eine Zahlung vom Schuldner bewirken könnte.

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Erwirkung eines arbeitsgerichtlichen Mahnbescheids
Antragstellung - Beantragen sie einen arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid, so kann dies nicht in einem automatisierten Mahnverfahren geschehen, da nicht die Mahn- sondern die Arbeitsgerichte zuständig sind. 

Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren kann grundsätzlich auf drei Weisen eingeleitet werden:

  • Antrag mittels im Schreibwarenhandel erhältlicher Formularsätze 
  • Erklärung zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des nächstgelegenen Arbeitsgerichts
  • Antrag durch einen Rechtsbeistand (z.B. einer Gewerkschaft) oder einen Rechtsanwalt, z.B. unserer Kanzlei über diese Internet-Seiten

Bearbeitung durch das Arbeitsgericht - Das Arbeitsgericht prüft den ausgefüllten Antrag auf formale Richtigkeit (u.a. darauf, ob alle notwendigen Felder ausgefüllt sind bzw. die geforderten Verzugszinsen richtig berechnet wurden). Die Richtigkeit Ihrer Forderung wird dagegen nicht untersucht. Das Arbeitsgericht erlässt anschließend den Mahnbescheid und stellt diesen dem säumigen Schuldner zu. Daraufhin kann dieser die Forderung begleichen oder innerhalb von einer Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

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Erwirkung via Internet
Arbeitsgerichtlicher Mahnbescheid via Internet - Über diese Internet-Seiten können Sie online den Erlass eines Mahnbescheides über unsere Kanzlei beauftragen:

Im Einzelnen läuft die Erwirkung des arbeitsgerichtlichen Mahnbescheides dann in folgenden Schritten ab:

  1. Sie füllen die entsprechenden Online-Formulare für die Beauftragung unserer Kanzlei zur Erwirkung des Mahnbescheides aus:
    -  Angaben zu Ihrer Person 
    -  Angaben zum Schuldner (i.d.R Arbeitgeber)
    -  Angaben zur Forderung
    -  sonstige Angaben
    .
  2. Sie faxen oder senden uns auf dem Postweg folgende Unterlagen zu:
    -  den Arbeitsvertrag oder ein ähnliches Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass Ihre 
       Forderung gegenüber dem Schuldner besteht
    -  Mahnungen, sofern vorhanden, die Sie bereits dem Schuldner zugesendet haben
    -  eine Vollmacht, dass wir für Sie tätig werden sollen
    .
  3. Die von Ihnen eingegebenen Daten werden direkt an uns übermittelt. Wir prüfen Ihre Angaben und Unterlagen und stellen Ihnen im Falle von Unklarheiten ggf. noch Nachfragen.
    .
  4. Sind alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorhanden, wird von uns ein Mahnantrag ausgefertigt, der an das zuständige Arbeitsgericht weitergeleitet wird.
    .
  5. Nach Eingang des Mahnantrags beim zuständigen Arbeitsgericht, wird vom Gericht der beantragte Mahnbescheid erlassen und an den Schuldner versendet.
    .
  6. Wir informieren Sie umgehend, wenn das Gericht uns mitteilt, dass der Mahnbescheid erlassen wurde bzw. dem Schuldner zugestellt werden konnte. Zudem Überprüfen wir regelmäßig den Zahlungseingang bezüglich Ihrer Forderung und leiten ggf. in Absprache mit Ihnen weitere Schritte ein.

[Image]  Zur Formulareingabe

Zu den Kosten des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens erhalten Sie hier weitere Informationen:
[Image]  Kosten im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren

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Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids
Wie geht´s weiter? - Zahlt der säumige Kunde auch nicht aufgrund des gerichtlichen Mahnbescheides und legt er gleichfalls keinen Widerspruch ein, kann vom Schuldner beim Arbeitsgericht nach Ablauf der Zahlungsfrist (eine Woche) ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser wird dann vom Gericht erlassen und wiederum an den Schuldner versendet werden. Auch in diesem Fall beträgt die Zahlungs- und Einspruchsfrist des Schuldners eine Woche.

Vollstreckungstitel - Kommt es nach dieser letzten Frist wiederum nicht zur Zahlung oder zu einem Widerspruch, erhält der Antragsteller einen sogenannten „Titel“: Vollstreckungsbescheid. Damit kann der Gerichtsvollzieher eine Pfändung beim Schuldner durchführen. Ebenfalls ist ggf. die Durchführung einer Kontopfändung oder die Pfändung des Einkommens des Schuldners bei seinem Arbeitgeber möglich.

Widerspruch/ Einspruch des Schuldners - Legt der vermeintliche Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch ein, geht das Mahnverfahren in die Klage über, da nunmehr Ihre Forderung vom Schuldner bestritten wird. In diesem Fall wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, ob und in welcher Höhe Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner rechtmäßig ist.

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Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung - Mit dem Vollstreckungsbescheid können, sofern der Schuldner immer noch nicht gezahlt hat, nunmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, um im Rahmen der Zwangsvollstreckung die ausstehenden Forderungen beizutreiben.

Folgende Vollstreckungsmaßnahmen stehen dabei insbesondere zur Wahl:

  • Sachpfändung (Pfändung von beweglichen Sachen, z.B. Hausrat, Auto u.ä)
  • Kontopfändung
  • Einkommenspfändung
  • Vollstreckung in Immobilien

Weitere und ausführlichere Informationen zur Zwangsvollstreckung finden Sie auf unserer folgenden Internet-Seite:
[Image] Zwangsvollstreckung

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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